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Jugendschutzgesetz Alurahmen 4300001
Jugendschutzgesetz
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Nichtraucher- und Jugendschutz in Gaststätten

Nichtraucherschutz in der Gastronomie

Nationale Hintergründe

Am 1. März 2005 schlossen das Bundesministerium für Gesundheit und der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) eine freiwillige Zielvereinbarung zum Nichtraucherschutz. Danach sollten bis zum 1. März 2008 mindestens 90 % aller Speisebetriebe 50 % des Platzangebotes für Nichtraucher vorenthalten. Die Nichtraucherplätze sollten am Eingang und im Lokal selbst deutlich gekennzeichnet sein.
Diese Zielvorgabe sollte sukzessiv mit entsprechenden Zwischenzielen erreicht werden.

Anfang 2007 erklärte die Bundesregierung die Freiwillige Selbstverpflichtung der Gastronomie zum Nichtraucherschutz für gescheitert. Die Bundesregierung konstatierte, dass in der überwiegenden Mehrzahl der Gastronomiebetriebe die Zielvereinbarung nicht umgesetzt wurde. So stellte Sabine Bätzing, Drogenbeauftragte der Bundesregierung fest, dass der Nichtraucherschutz ohne gesetzliche Regelung nicht zu erreichen ist und forderte alle Ministerpräsidenten dazu auf, "das Rauchverbot in Gaststätten in allen Ländern lückenlos und ohne Sonderregelungen einzuführen.“

Diese Forderung erhielt Unterstützung aus Brüssel.


Europäische Hintergründe

Anfang 2007 hatte EU-Kommission in Brüssel die Debatte über ein europaweiten einheitlichen Nichtraucherschutz in einem Grünbuch neu angeregt. Darin sah sie vor die rauchfreien Gaststätten EU-weit einzuführen.Da die Gesundheitspolitik eines jeden Landes jedoch im Generellen eine nationale Aufgabe ist, und damit außerhalb europäischer Regelungskompetenz liegt, gab es in der Kommission Pläne den Nichtraucherschutz über eine Hintertür druch entsprechende arbeitsrechtliche Vorschriften für alle Länder verbindlich zu machen. Die Ankündigung aus Brüssel den Weg zum rauchfreien Europa notfalls über das Arbeitsrecht zu beschreiten sorgte in Deutschland für einen gewissen politischen Handlungsdruck.

In Deutschland folgten Nichtrauchergesetze in den Bundesländern mit je unterschiedlicher Ausgestaltung. Den Ministerpräsidenten der Länder war es nicht gelungen sich auf bundeseinheitliche Regelungen zu einigen. Im Ergebnis hat nun jedes Bundesland mehr oder weniger eigene Regelungen zum Nichtraucherschutz mit zum Teil sehr unterschiedlichen Ausnahmeregelungen.


Das EU-Parlament fordert ein uneingeschränktes Rauchverbot

Die bestehenden Nichtrauchergesetze der Mitgliedstaaten sind auch aus Sicht des Europäischen Parlaments nicht ausreichend, um effektiven Nichtraucherschutz zu gewährleisten. Mit überragender Mehrheit stimmte das Parlament im Oktober 2007 auf Initiative der Kommission für die Einführung eines uneingeschränkten Rauchverbots. In dem Beschluss werden die Mitgliedstaaten der EU aufgefordert, innerhalb von zwei Jahren ein ausnahmsloses Rauchverbot "in sämtlichen geschlossenen Arbeitsstätten, einschließlich der Gastronomie, sowie in allen geschlossenen Einrichtungen und Verkehrsmittel zu erlassen". Ein entsprechendes Gesetz will die EU-Kommission 2008 vorlegen.

Von einem solchen generellen Rauchverbot an Arbeitsplätzen, wäre auch die Gastronomie betroffen. Mit dem Beschluss des Europäischen Parlaments könnten also die zahlreichen Ausnahmeregelungen der Bundesländer bald Makulatur sein. Das Gerangel zwischen Bundes-und Landeshoheit hinsichtlich der Nichtraucherregelungen könnte durch die EU ein Ende finden.


Bestehende Regelungen


Die Rechtslage hinsichtlich des Nichtraucherschutzes ist gegenwärtig durch die erlassenen Landesgesetze bestimmt. In Baden-Würrtemberg und Niedersachsen ist ein Nichtraucherschutzgesetz am 1. August 2007 in Kraft getreten. In Hessen am 1. Oktober 2007, in Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Brandenburg, Berlin gilt das Rauchverbot in Gaststätten ab 1. Januar 2008. Das Nichtrauchergesetz von Nordrhein-Westfalen tritt dagegen erst am 1. Juli 2008 in Kraft.

Die Betreiber von Gaststätten müssen sich folglich an die entsprechenden Landesgesetze halten, die in ihrer Ausgesaltung, insbesondere ihrer Ausnahmeregelungen von unterschiedlichem Gehalt sind.

Kennzeichnungspflichten

Ein wesentlicher Punkt in den Landesgesetzen, in denen den Gastwirten ein gewisser Spielraum offen bleibt (anders, z.B. in Bayern, das ein striktes Rauchverbot ohne Ausnahme festschreibt), die Kennzeichnungspflicht von Raucherräumen.

Das Rauchen in Gaststätten ist grundsätzlich nur möglich, wenn hierfür spezielle, vom Rest des Betriebes getrennte Raucherräume vorhanden sind. Diese müssen nach allen Seiten durch Wände und/oder Fenster abgegrenzt und eindeutig als Raucherräume gekennzeichnet sein. Die weiteren Anforderungen an einen solchen Nebenraum ist in den jeweiligen Landesgesetzen/-und entwürfen unterschiedlich detailliert beschreiben. Während zum Beispiel der brandenburgische Entwurf eine "hermetische Abgeschlossenheit" der Nebenräume verlangt, ist in anderen Gesetzen eine solche Formulierung nicht zu finden. Es ist davon auszugehen, dass im Kern sichergestellt sein muss, dass die Luftqualität im Nichtraucherraum durch die Möglichkeit des Rauchens in den Raucherräumen auch nicht nur geringfügig beeinträchtigt werden darf.

Auch die Kennzeichnungspflicht enthalten je nach Bundesland unterschiedliche Anforderungen. Während in Baden-Würrtemberg, Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein eine Kennzeichnungspflicht sowohl für den Raucherbereich als auch für den Nichtrauchernbereich besteht, bedarf es in den übrigen Ländern bisher lediglich eine Kennzeichnung der Raucherbereiche.
In allen Fällen ist es notwendig deutlich auf das Rauchverbot hinzuweisen, etwa ausdrücklich mit einem entsprechenden Warnschild im Eingangsbereich des Betriebes und in den oben genannten Ländern zusätzlich durch entsprechende Hinweise am Eingang zu den jeweiligen Räumlichkeiten (Aufkleber, Plaketten, usw.)

Konkrete Anforderungen an solche Hinweisschilder werden in den Landesgesetzen nicht gennant. Insbesondere die farbliche Gestaltung oder die Größe der Warnschilder bleiben den Gastwirten frei. Es kommt allein auf die Deutlichkeit und Sichtbarkeit der Kennzeichnung an.

Bußgelder

Die vorliegenden Landesgesetze enthalten sehr unterschiedliche Regelungen hinsichtlich möglicher Verstöße gegen den Nichtraucherschutz und den damit verbundenen Strafen.
Zu unterscheiden ist hierbei einerseits zwischen Verstößen gegen das Rauchverbot selbst, und andererseits gegen die Kennzeichnungspflicht des Gastwirtes.

Der Gastwirt kann bei Mißachtung des Rauchverbots dann zur Kasse gebeten werden, wenn er entweder der Kennzeichnungspflicht nicht ausreichend Rechnung getragen hat oder nicht auf die Einhaltung des Rauchverbots hinwirkt, es etwa unterlässt einen rauchenden Gast aufzufordern, das Rauchen einzustellen, und falls nötig, auch ein Lokalverbot auszusprechen.
In diesen Fällen ist grundsätzlich mit einem Bußgeld zu rechnen. Eine Ausnahme bildet Baden-Würrtemberg, das dem Gastwirt in keinem Fall ein Bußgeld abverlangt.

Die Höhe der Geldbußen kann je nach Fall fünf Euro bis hin zu 10.000 Euro betragen. Bei wiederholter Missachtung drohen zudem gaststättenrechtliche Konsequenzen, insbesondere behördliche Auflagen bis hin zum Entzug der Konzession.

Aber auch Gäste, die das Rauchverbot missachten, also dort rauchen, wo es nicht erlaubt ist, Hinweisschilder und Aufforderungen des Gastwirtes ignorieren, drohen insbesondere im Wiederholungsfall drakonische Strafen - solche Verstöße können mit einer Strafe von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.


Jugendschutz in der Gastronomie


Am 1. April 2003 ist das neue Jugendschutzgesetz (JuSchG) in Kraft getreten. Mit der Neuregelung wurden das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) und das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjS) zu einem einheitlichen Ordnungsrahmen zusammengeführt.

Für Betreiber von Gaststätten sind vor allem die Bestimmungen zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (§ 4 - § 10 JuSchG) relevant. Sie regeln u.a. den Zugriff von Kindern und Jugendlichen auf Alkohol und Tabakwaren und die ihre Aufenthaltserlaubnis und -dauer von in Gaststätten.

Das JuSchG bringt für das Gastgewerbe insbesondere eine Verschärfung bei der Abgabe von Tabakwaren an Jugendliche mit sich. Nach § 10 JuSchG ist es nun verboten, Jugendlichen unter 16 Jahren das Rauchen zu gestatten oder ihnen Tabakwaren zugänglich zu machen.

Das Jugendschutzgesetz verpflichet die Gastwirte weiterhin die für seinen Betrieb einschlägigen Vorschriften des Jugendschutzgesetzes öffentlich durch einen deutlich sichtbaren Aushang bekannt zu machen. Ein Verstoß gegen diese Bekanntmachungspflicht wird als ordnungswidrig eingestuft und kann mit einem Bußgeld belegt werden.


Fazit:

Gastwirte sind verpflichtet, sowohl die relevanten Jugendschutzbestimmungen als auch ausreichend Warnhinweise auf Raucherbereiche deutlich sichtbar in ihrem Betrieb aufzustellen und so jedem Gast zugänglich zu machen. In welcher Weise dies geschieht bleibt ihnen im Wesentlichen offen. Im Zweifel wären Gastwirte gut beraten, insbesondere die notwendige Kennzeichung von Raucher-/Nichtraucherbeichen im Einzelfall genau mit den Behörden abzusprechen.

Da die derzeitige Rechtslage in Deutschland hinsichtlich des Nichtraucherschutzes durch die Vorstöße und neuen Pläne aus Brüssel keine langfristige Planungssicherheit erlaubt, ist den einzelnen Gaststätten eher abzuraten ggf. kostspielige Investitionen zur Schaffung von Rauchnebenräumen einzurichten. Es könnte sein, dass sich diese Investitionen als nutzlos erweisen, wenn aus Brüssel und Straßburg möglicherweise schon bald ein striktes, uneingeschränktes Rauchverbot in Gaststätten in Form eines Gesetzes angeordnet wird. Mittelfristig wird auch die deutsche Politik den Forderungen der EU nachgeben müssen.